Kosten und Gebühren

Mein Ziel: Vollständige Kostentransparenz

Die Kostenfrage ist ein für den Mandanten stets  wichtiger Aspekt.
Von Beginn der Beauftragung an soll der Mandant wissen, welche Kosten ihm für die Tätigkeit des Anwalts voraussichtlich entstehen werden (vollständige Kostentransparenz). Deshalb achte ich darauf, meinen Mandanten bereits bei Übernahme des Mandats vollständig Auskunft darüber zu erteilen, welche Kosten entstehen können.

Grundsätzlich berechnen sich die Kosten und Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Danach ist die Höhe der Kosten und Gebühren regelmäßig von dem Wert, der der Angelegenheit zugrunde liegt, und der Art der Tätigkeit (z.B. gerichtliche oder außergerichtliche Klärung) abhängig. Insbesondere bei längerer oder regelmäßiger anwaltlicher Beratungstätigkeit bietet sich jedoch für den Mandanten der Abschluss einer sogenannten Honorarvereinbarung an. Honorarvereinbarungen können einen Pauschalpreis für die gesamte Tätigkeit beinhalten oder auf Stundenbasis getroffen werden. Die Höhe des zu vereinbarenden Honorars ist abhängig von der konkreten Tätigkeit, die Gegenstand der Vereinbarung sein soll.

Kosten der Erstberatung

Für eine Erstberatung wird üblicherweise eine Gebühr fällig. Diese richtet sich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit, darf allerdings eine Gebühr von    190 €  zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer nicht überschreiten. Bei einem weiteren Tätigwerden in derselben Angelegenheit wird die Erstberatungsgebühr mit den dann entstehenden Gebühren verrechnet.

Grundsätzlich kann vereinbart werden, dass die Erstberatung auf der Grundlage eines Stundenhonorars von 180 € zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer erfolgt. Selbstverständlich wird der Aufwand zeitanteilig berechnet und nicht jeweils eine volle Stunde in Rechnung gestellt.

Rechtsschutzversicherung

Ich kooperiere mit allen Rechtschutzversicherern. Sofern bei Ihnen ein Versicherungsfall eingetreten ist, Ihre Rechtschutzversicherung mir die Deckungszusage erteilt hat und die weiteren vertraglichen Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtschutz vorliegen, übernimmt Ihr Rechtschutzversicherer zunächst die Kosten für eine einfache anwaltliche Beratung. Die weiteren Kosten, die durch die zunächst außergerichtliche und dann möglicherweise gerichtliche Tätigkeit entstehen, werden dann ebenfalls übernommen, sofern die Sache Aussicht auf Erfolg hat. Nicht übernommen wird die von Ihnen vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung. Falls erforderlich, übernimmt die Rechtschutzversicherung auch die Kosten der Gegenseite und die Gerichtskosten.

Beratungshilfe

Das Beratungshilfegesetz sichert Personen mit geringem Einkommen eine nahezu kostenlose Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Grundsätzlich ist hier für den Mandanten lediglich eine Selbstbeteiligung in Höhe von 10 € erforderlich. Falls erforderlich, stelle ich gerne für meine Mandanten den Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe.

Prozesskostenhilfe

Sofern eine gerichtliche Klärung der Angelegenheit unumgänglich ist, kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Jeder, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet. Die Prozesskostenhilfe übernimmt die Kosten für den eigenen Anwalt und die Gerichtskosten. Nicht erstattet werden die Kosten der Gegenseite. Eine Ausnahme gilt lediglich in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten. Hier hat derjenige, der den Prozess in der ersten Instanz verliert, die Kosten des gegnerischen Anwalts nicht zu erstatten. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe kann durch Ihren Anwalt bei dem Prozessgericht gestellt werden.